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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

Einstweilige Vorkehrungen zur Sicherung der Masse

§ 73 Abs 1 IO bestimmt, dass das Insolvenzgericht zur Sicherung der Masse, insbesondere zur Unterbindung anfechtbarer Rechtshandlungen und zur Sicherung der Fortführung eines Unternehmens dienliche einstweilige Vorkehrungen nach Erhebungen anordnen kann, wenn das Insolvenzverfahren nicht sofort eröffnet werden kann und der Antrag nicht offenbar unbegründet ist. Dem Schuldner können dabei insbesondere Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, das Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, das Bestellen von Absonderungsrechten, das Eingehen von Bürgschaften und unentgeltliche Verfügungen überhaupt oder ohne Zustimmung des Richters oder eines von ihm bestellten einstweiligen Verwalters verboten werden.

Anordnungsvoraussetzungen

Einstweilige Vorkehrungen dienen der Sicherung der potenziellen Insolvenzmasse. Sie sollen daher dann angeordnet werden, wenn zu befürchten ist, dass der Schuldner die künftige Insolvenzmasse schmälert, bevor die Wirkungen der Verfahrenseröffnung greifen können. Voraussetzung für die Erlassung einstweiliger Vorkehrungen ist daher, dass die Wirkungen der Verfahrenseröffnung zur Sicherung der Insolvenzmasse voraussichtlich zu spät kommen würden, insbesondere bei einer überdurchschnittlich langen Dauer des Eröffnungsverfahrens (Mohr, IO11, § 73 E 9).

Demonstrative Aufzählung der Sicherungsmittel

Die in § 73 Abs 2 IO enthaltene Aufzählung der Sicherungsmittel ist nur demonstrativ, wie die nachstehend angeführten Beispiele von einstweiligen Vorkehrungen aus der Praxis zeigen. Die jeweils zweckmäßigen Vorkehrungen richten sich daher nach der konkreten Lage des Falles. Es besteht keine gesetzliche Begrenzung, wonach bestimmte Anordnungen nicht zulässig wären, sie dürfen nur nicht über die Wirkungen eines später eröffneten Insolvenzverfahrens hinausgehen (Mohr, IO11, § 73 E 15).

Beispiel: Einstweilige Vorkehrungen

  • Verbot der Vornahmen von Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, ohne vorherige Zustimmung des Gerichts
  • Verbot, Liegenschaften zu veräußern und zu belasten, Absonderungsrechte zu bestellen
  • Verbot, Kredite aufzunehmen oder bestehende Kreditrahmen auszudehnen
  • Verbot, unentgeltliche Verfügungen zu treffen
  • Verbot, Zahlungen an (ehemalige) Gesellschafter oder (ehemalige) Organe und deren nahe Angehörige iSd § 32 IO vorzunehmen
  • Verbot der Geschäftsführung des schuldnerischen Unternehmens ohne Zustimmung des einstweiligen Verwalters
  • Verbot, einen allfälligen Überschuss aus der Versteigerung einer Liegenschaft an sich zu nehmen
  • Verbot, Bürgschaften einzugehen
  • Verbot, neue Beschäftigungsverhältnisse zu begründen
  • Verbot von Barabhebungen oder der Auflösung von Guthaben anderer Art, etwa Depots, bei Kreditinstituten und Verwahrungsanstalten
  • Verbot, Anlagevermögen und private Fahrnisse, insbesondere Kunstgegenstände zu veräußern oder zu belasten
  • Verbot, Treuhandverhältnisse abzuschließen
  • Verbot, über Lebensversicherungen zu verfügen
  • Verbot, unmittelbare oder aufgrund von Treuhandverhältnissen bestehende Gesellschafts- und Unternehmensbeteiligungen aufzugeben, abzuändern oder einzugehen
  • Auftrag, binnen 8 Tagen eine genaue Auflistung der Fahrnisse vorzulegen
  • Auftrag, binnen 8 Tagen sämtliche auf den Antragsgegner lautende Mietverträge und Genossenschaftsverträge vorzulegen
  • Auftrag, dem Insolvenzgericht unverzüglich alle Kontoverbindungen sowie den Kassastand bekannt zu geben
  • Auftrag zur Einforderung der ausstehenden Stammeinlage
  • Auftrag zur Bekanntgabe aller unter der faktischen Einflussnahme des Antragsgegners stehenden Unternehmen/Gesellschaften
  • Auftrag zur Bekanntgabe aller Vollmachts- und Treuhandverhältnisse
  • Auftrag zur Bekanntgabe aller im In- und Ausland gelegenen im Eigentum des Antragsgegners stehenden Liegenschaften
  • Auftrag an den einstweiligen Verwalter, beim Firmenbuch die Bestellung eines Notgeschäftsführers für den Antragsgegner anzuregen
  • Auftrag an den einstweiligen Verwalter, ein Anderkonto einzurichten und die Geschäftsgebarung an sich zu ziehen sowie bis zur Bestellung eines Notgeschäftsführers alle Maßnahmen vorzunehmen, die zum ordentlichen Geschäftsbetrieb gehören
  • Auftrag an den einstweiligen Verwalter, die ausstehende Stammeinlage einzutreiben
  • Auftrag an den einstweiligen Verwalter, Forderungen gegen einen Gesellschafter zu prüfen und geltend zu machen
  • Auftrag an den einstweiligen Verwalter, in die Bücher des Antragsgegners Einsicht zu nehmen, das Vermögen zu inventarisieren, die Kontoverbindungen des Antragsgegners zu erheben
  • Vollzugsaufrag an das Grundbuchsgericht, bei einzelnen schuldnerischen Liegenschaften das Veräußerungs- und Belastungsverbot einzuverleiben

Anmerkung der einstweiligen Vorkehrungen

Gem § 73 Abs 3 IO sind einstweilige Vorkehrungen in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Entgegen stehende Rechtshandlungen sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte das Verbot kannte oder kennen musste oder wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat.

Aufhebung/Erlöschen der einstweiligen Vorkehrungen

Die einstweiligen Vorkehrungen sind wieder aufzuheben, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird oder wenn sich die Verhältnisse so geändert haben, dass sie nicht mehr notwendig sind. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen sie, wenn das Insolvenzgericht sie nicht als Sicherstellungsmaßnahmen aufrecht erhält. Über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen einstweilige Anordnungen angeordnet oder aufgehoben werden, entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.

Öffentliche Bekanntmachung der Bestellung des einstweiligen Verwalters und dessen Befugnisse

Nach Inkrafttreten des IRÄG 2017 ist in § 73 Abs 2 IO vorgesehen, dass die Bestellung des einstweiligen Verwalters und seine Befugnisse – wie dies ohnedies schon der Praxis entspricht – öffentlich bekannt zu machen sind. Es sind die auch beim Insolvenzverwalter zu veröffentlichen Daten der bestellten Person zu veröffentlichen. Dazu zählen Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Wenn eine juristische Person bestellt wurde, so ist auch die Person zu nennen, die sie bei der Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt.

Die Eintragung des einstweiligen Verwalters in der Insolvenzdatei ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, wieder zu löschen. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bleibt die Eintragung aufrecht, sie verliert jedoch ihre Wirkungen, weil die einstweilige Verwaltung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt.

Diese nunmehr vorgesehene Verpflichtung zur Veröffentlichung wurde deshalb eingeführt, weil in Art 24 EuInsVO 2015 als Pflichtinformation, die im nationalen Insolvenzregister zu veröffentlichen ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens genannt ist, die bereits dann vorliegt, wenn das Gericht einen vorläufigen Verwalter bestellt.