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Verständigungen und Zustellungen im Insolvenzverfahren
Individuelle Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung
Im Insolvenzverfahren erfolgen die Bekanntmachungen entweder durch individuelle Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung. Gem § 257 Abs 1 IO kann die Verständigung einzelner Personen durch Umlaufschreiben erfolgen. Auch eine Kombination von öffentlicher Bekanntmachung und individueller Zustellung ist möglich.
§ 257 Abs 2 IO bestimmt, dass die Folgen der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung eintreten, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgesehen sein sollte. Abs 3 erleichtert die Arbeit des Insolvenzgerichts bei Insolvenzverfahren mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern. In solchen Fällen kann das Gericht nach eigenem Ermessen die besondere Zustellung unterlassen, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekannt gemacht wird. Wenn es sich um eine Entscheidung handelt, ist dem betroffenen Gläubiger über dessen Verlangen eine Ausfertigung zuzustellen.
Öffentlich bekannt zu machende Daten
Öffentlich bekannt zu machen sind insbesondere:
- Die Eröffnung und die Beendigung des Insolvenzverfahrens
- Die Bestellung und Abberufung des Insolvenzverwalters
- Die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens
- Der Beschluss über die Unternehmensschließung, die Wiedereröffnung, die Feststellung, dass das Unternehmen geschlossen bleibt, sowie der Beschluss über die Unternehmensfortführung
- Die Anberaumung der (nachträglichen) Prüfungstagsatzung, der Berichtstagsatzung, der Meistbotsverteilungstagsatzung, der Sanierungsplantagsatzung, der Verteilungstagsatzung sowie der Schlussrechnungstagsatzung
- Der Beschluss über den Verteilungsentwurf
- Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- Die Bestellung/Enthebung des Treuhänders
- Die Beendigung und Einstellung der Überwachung
Wirkungen der Zustellung
In allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses in der Insolvenzdatei vorgeschrieben ist, treten die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein. Dies unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist. • [Fußnote: OGH 31.01.2009, 8 Ob 339/98f.] Selbst wenn dem Beschluss eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen war, die Rekursfrist beginne mit dem der Beschlusszustellung folgenden Tag, so wird dadurch die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängert. • [Fußnote: OGH 08.07.1999, 8 Ob 177/99h.]
Die Rechtsmittelfrist beginnt gem § 252 IO iVm § 125 ZPO am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung; der Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung ist sohin der erste Tag der Rechtsmittelfrist. • [Fußnote: OGH 8 Ob 231/98y, ZIK 1999, 55.] Dies gilt für alle Beteiligten. Die öffentliche Zustellung darf aber nur in den Fällen vorgenommen werden, die in der IO vorgesehen sind. Ein Abweichen von der vorgeschriebenen Zustellart bewirkt eine heilbare Nichtigkeit. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 257 IO E 7 f.] Auch die unverschuldete Unkenntnis von der Veröffentlichung hindert nicht den Fristenlauf und die Wirkungen der Veröffentlichung.
Wenn allein ausgehend vom Wortlaut „treten die Folgen schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein“ die Auslegung vertretbar wäre, dass § 257 Abs 2 IO nur für jene Fälle gilt, in denen die öffentliche Bekanntmachung vor der individuellen Zustellung erfolgt, ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, dass sie auch auf Konstellationen anzuwenden ist, in denen die öffentliche Bekanntmachung erst nach einer individuellen Zustellung erfolgt (RS0133822).
Zustellungen bei unbekanntem Aufenthalt
§ 258 Abs 1 IO sieht vor, dass bei Unmöglichkeit der Feststellung einer Abgabestelle Zustellungen an einen im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger und dessen Organe ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen. Auch alle weiteren Zustellungen können so erfolgen, worauf aber in der Bekanntmachung hinzuweisen ist. Vor der Zustellung nach § 258 IO müssen alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Erhebung einer Abgabestelle ausgeschöpft werden. Eine Zustellung in der Ediktsdatei kommt erst dann infrage, wenn auch die Abgabestelle einer vertretungsbefugten Person nicht ermittelt werden konnte.
Im Eröffnungsverfahren hat das Insolvenzgericht von Amts wegen Ermittlungen zur zustellfähigen Adresse des Antragsgegners durchzuführen. Mittel dazu sind die Einsicht in das Firmenbuch, eine Meldeabfrage, eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder allenfalls auch eine strafgerichtliche Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers im Zusammenhang mit § 258 IO ist nicht zulässig. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 258 IO E 2 ff.]
Wenn der Beschluss in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen ist, so kann gem § 258 Abs 2 IO die zusätzliche Aufnahme in die Ediktsdatei unterbleiben. In der Ediktsdatei muss auf die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei hingewiesen werden.
Abs 3 bestimmt Folgendes zur Löschung in der Ediktsdatei: Wenn Daten eines Verfahrens in die Insolvenzdatei aufgenommen werden, so sind die nach Abs 1 in die Ediktsdatei aufgenommenen Daten zu löschen, sobald die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr zu gewähren ist; sonst nach einem Jahr nach deren Eintragung.
Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter
Wenn eine Kapitalgesellschaft keinen organschaftlichen Vertreter hat, so kann gem § 258a Abs 1 IO idF IRÄG 2017 die Zustellung an die Gesellschaft ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen. Diese Bekanntmachung ist durch den Hinweis zu ergänzen, dass alle weiteren Zustellungen an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden. Das Gericht hat die Gesellschafter über Form und Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zu benachrichtigen. Ein Zustellanstand hinsichtlich dieser Benachrichtigung hindert das weitere Verfahren nicht. Die Zustellung an die Gesellschaft gilt vier Wochen nach Aufnahme in die Ediktsdatei als bewirkt.
Bei Aktiengesellschaften haben die Benachrichtigungen und Zustellungen gem § 258a Abs 2 idF IRÄG 2017 an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates zu erfolgen. Hat die Aktiengesellschaft einen im Firmenbuch eingetragenen Alleinaktionär, so ist dieser ebenfalls zu verständigen.