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9.1.5 Abgrenzung zur Bürgschaft
Im Gegensatz zur Garantie ist die Bürgschaft akzessorisch und damit abhängig vom Bestehen der Hauptverbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem gesicherten Gläubiger. Dem Garanten steht grundsätzlich kein Anspruch gegen den Begünstigten auf Ersatz zu, wenn dieser nach dem Grundverhältnis mit dem Auftraggeber tatsächlich keinen Anspruch auf Leistung hatte. Der Bürge jedoch kann die von ihm erbrachte Leistung vom Gläubiger verlangen, wenn dieser keinen Anspruch gegen den Hauptschuldner hatte. • [Fußnote: Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht V Rz 3/40.]