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5.3 Ablauf der Sanierungsplantagsatzung
Anberaumung der Sanierungsplantagsatzung, Verbindung mit Rechnungslegungstagsatzung
Liegt keiner der Unzulässigkeitsgründe nach §§ 141 und 142 IO vor, hat das Gericht die Sanierungsplantagsatzung anzuberaumen. Die Sanierungsplantagsatzung, in der über den Sanierungsplan verhandelt und dieser beschlossen werden soll, darf nicht vor der Prüfungstagsatzung stattfinden, kann allerdings mit dieser verbunden werden. Sie ist eine mündliche, nicht öffentliche Verhandlung, die gem § 145 Abs 1 IO mit der Rechnungslegungstagsatzung zu verbinden ist. Die Sanierungsplantagsatzung wird vom Insolvenzgericht nach Durchführung der Vorprüfung des Sanierungsplans anberaumt.