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Dokument-ID: 920148
1 Übersicht: Verfahrensablauf des ordentlichen Insolvenzverfahrens
- Stellung des Insolvenzantrages durch Schuldner oder Gläubiger
- Prüfung der Antragsvoraussetzungen durch das Gericht, ggf Abweisung bzw Beschluss über Erlegung eines Kostenvorschusses
- Anberaumung einer Einvernehmenstagsatzung durch das Insolvenzgericht
- Einvernahme des Schuldners
- Abgabe eines Vermögensverzeichnisses
- Aufnahme der Beweise und Bescheinigungen zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
- Ggf Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen mit Gläubiger(n)
- Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung des Insolvenzantrages
- Allfällige Bestellung eines Masseverwalters und Erteilung von Aufträgen an Masseverwalter, insbesondere Abgabe des Erstberichtes
- Gerichtliche Anordnungen an Drittschuldner
- Einschaltung des Insolvenzediktes in der Ediktsdatei
- Anberaumung einer Gläubigerversammlung, Bestellung des Gläubigerausschusses, Berichts- und Prüfungstagsatzung (zwischen 60 und 90 Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
- Bestimmung der Anmeldefrist für Insolvenzforderungen (idR bis 14 Tage vor der Prüfungstagsatzung)
- Entscheidung über Fortführung des Unternehmens, soweit nicht schon geschlossen
- Prüfung, ob Sanierungsplanantrag im Interesse der Gläubiger
- Prüfung der voraussichtlichen Möglichkeit der Erfüllung eines Sanierungsplans
- Prüfung der bis dahin angemeldeten Forderungen
- Prüfung der geltend gemachten Ab- und Aussonderungsrechte
- Anberaumung einer allenfalls nachträglichen Prüfungstagsatzung und/oder Sanierungsplantagsatzung, Schlussrechnungstagsatzung
- Allenfalls Prüfung nachträglich angemeldeter Insolvenzforderung
- Bericht über die Fortführung des Unternehmens durch den Masseverwalter
- Abstimmung über den Sanierungsplanantrag, ggf Nachbesserung des Sanierungsplanantrages durch den Schuldner in der Tagsatzung
- Legung der Schlussrechnung durch den Masseverwalter
- Gerichtliche Bestätigung des angenommenen Sanierungsplans
- Beschluss über die Genehmigung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Einschaltung der Rechtskraft der Bestätigung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Ediktsdatei