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Dokument-ID: 922397
2.5 Abstimmung über die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung
Anwendbare Bestimmungen
Die Zusicherung wird vom Hauptinsolvenzverwalter abgegeben. Sie muss, um im Verfahren auch Wirksamkeit zu erlangen, von den lokalen Gläubigern gebilligt werden. Gemäß Art 36 Abs 5 EuInsVO 2015 sind für diese Billigung die Regeln über die qualifizierte Mehrheit und über die Abstimmung von Sanierungsplänen nach dem Recht des Staates des virtuellen Sekundärverfahrens maßgeblich. • [Fußnote: EBRV 1588 BlgNR. XXV. GP, 15.]