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1.8.1 Anerkennungsgrundsätze und -voraussetzungen
Allgemeines
Die Art 19 f EuInsVO 2015 regeln die Anerkennung von Insolvenzverfahren, deren Wirkung sowie die Anerkennung und Vollstreckung sonstiger im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren getroffener Entscheidungen und stellen damit das Herzstück der EuInsVO 2015 dar. • [Fußnote: Ua Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art 16 Rz 1.] Die EuInsVO 2015 sieht – wie auch schon die EuInsVO – eine automatische und formlose Anerkennung vor, sodass es keines Exequaturverfahrens bedarf. Dadurch soll eine zügige Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren gefördert werden. Die Anerkennung ist auch nicht beispielsweise von der Veröffentlichung der Verfahrenseröffnung abhängig. Einzige Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Entscheidung wirksam ist. • [Fußnote: Kodek in Burgstaller/Neumayer, IZVR, Art 16 EuInsVO Rz 2 mwN.]