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10.12 Anfechtung von Unterlassungen
Erfüllen der Anfechtungsvoraussetzungen
Unterlassungen sind ebenso anfechtbar wie aktive Handlungen, soweit die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen, dh, Rechtshandlung, Gläubigerbenachteiligung und Befriedigungstauglichkeit. Eine Unterlassung ist nur dann eine Rechtshandlung, wenn sie eine (stillschweigende) Willensäußerung enthält. Unbewusstes Unterlassen ist daher keine Rechtshandlung. Der Schuldner muss sich seiner Möglichkeit, handeln zu können, zumindest bewusst gewesen sein. Der Schuldner muss sich bewusst sein, dass die Nichthandlung Folgen haben wird. • [Fußnote: Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 36 KO Rz 1.]