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10.6.3 Anfechtung wegen Erwerbs mit verdächtigen Mitteln (§ 29 Z 2 IO)
Der Anfechtung nach dieser Bestimmung liegt die Vermutung zugrunde, dass bei einem Erwerb durch nahe Angehörige in einem gegen den späteren Schuldner geführten Exekutionsverfahren die finanziellen Mittel für den Erwerb vom Schuldner stammen. Es kommt zu einer Beweislastumkehr für den nahen Angehörigen. Anfechtbar sind so ua der Zuschlag bei der Versteigerung von Liegenschaften oder Fahrnissen. Die Anfechtbarkeit setzt voraus, dass das Entgelt vom Anfechtungsgegner bereits geleistet wurde. Unerheblich ist, wann der spätere Schuldner dem Erwerber die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt hat. • [Fußnote: König, Anfechtung, 4. Auflage, Rz 9/34.]