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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.4 Ansprüche der Arbeitnehmer

Solidarische Haftung von Übergeber und Erwerber

Geht ein Arbeitsverhältnis gem § 3 Abs 1 AVRAG auf den Übernehmer des Unternehmens über und haftet dieser gem § 6 Abs 1 AVRAG mit dem Übergeber solidarisch für den rückständigen Lohn, so steht dem Arbeitnehmer auch bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, den Übergeber des Unternehmens, kein Anspruch auf Insolvenz-Entgelt zu (zB OGH 25.11.2016, 8 ObA 10/16b). Die Nichtigkeit einer Kündigung oder die Folgen der nichtigen Kündigung können daher auch nur gegenüber einem der zur ungeteilten Hand haftenden Schuldner geltend gemacht werden, weil es sich nicht um eine Gesamthandforderung handelt und auch eine notwendige Streitgenossenschaft nicht begründet wird (OGH 11.11.1998, 9 ObA 240/98d).

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