© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
1.1 Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Dr. Christian Rechtsanwalt
Hauptplatz 10
2100 Korneuburg
Landesgericht Korneuburg
Landesgerichtsplatz 1
2100 Korneuburg
…, am …
Antragstellerin: | Lieferant GmbH |
Vertreten durch: | Dr. Christian Rechtsanwalt |
Antragsgegnerin: | Schuldner GmbH |
Wegen: | §§ 66 ff IO |
8 Beilagen
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Eingangs gibt die Antragstellerin bekannt, dass sie Dr. Christian Rechtsanwalt mit ihrer rechtlichen Vertretung beauftragt hat. Die Antragstellerin stellt durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter den nachstehenden
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
1. Forderung der Antragstellerin
Die Antragstellerin ist Lieferantin der Antragsgegnerin, die am Standort 2100 Korneuburg, Bahnstraße 1, ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt.
Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin vereinbarungsgemäß Ware im Wert von insgesamt EUR 16.469,78 geliefert; die Antragsgegnerin hat den in Rechnung gestellten Betrag trotz ordnungsgemäßer Lieferung und Fälligkeit nicht bezahlt. Die Antragsgegnerin war sohin gezwungen, eine Mahnklage gegen die Antragsgegnerin einzubringen. Die Antragstellerin hat so einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Zahlungsbefehl erwirkt und aufgrund dessen beim Bezirksgericht Korneuburg ein Exekutionsverfahren zu GZ 35 E 245/… x gegen die Antragsgegnerin geführt. Dieses Exekutionsverfahren war aber erfolglos.
Beweis: | Lieferschein Nr 100/09 vom … (Beilage ./1); |
2. Insolvenz der Antragsgegnerin
Die Antragsgegnerin hat die Forderung der Antragstellerin trotz ordnungsgemäßer Lieferung und Fälligkeit der in Rechnung gestellten Beträge nicht beglichen; das Exekutionsverfahren der Antragstellerin in das Vermögen der Antragsgegnerin war erfolglos.
Die Antragstellerin stellt daher den
Antrag,
über das Vermögen der
Schuldner GmbH
das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
…
Lieferanten GmbH
Anmerkungen:
Bei Einbringen des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Gläubiger eine Pauschalgebühr Hv EUR 40,– an das Insolvenzgericht zu bezahlen, die nicht als Insolvenzforderung geltend gemacht werden kann. Das Insolvenzgericht hat über den Antrag auch dann zu entscheiden, wenn der Gläubiger diesen zurückzieht oder die Forderung des Gläubigers nachträglich beglichen wird. In letzterem Fall ist der Gläubiger auch der Gefahr der Anfechtung der erhaltenen Zahlung gem den §§ 27 ff IO ausgesetzt, wenn das Insolvenzgericht bei amtswegiger Prüfung zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass Insolvenz vorliegt und das Insolenzverfahren zu eröffnen ist.
Der Gläubiger hat im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Bestehen seiner, wenn auch noch nicht fälligen, Forderung gegen den Schuldner und die Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung des Schuldners glaubhaft zu machen (§ 70 IO).
Zuständiges Gericht ist das Landesgericht, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt (§ 63 Abs 1 IO).
Der Gläubiger kann – im Gegensatz zum Schuldner – nicht die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens beantragen. Allerdings hat der mit einem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens konfrontierte Schuldner die Möglichkeit, durch Vorlage eines Sanierungsplans die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens zu erreichen. Über diese Möglichkeit ist der Schuldner bei Übermittlung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu belehren.