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5.7 Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Erfüllung des Sanierungsplans
Aufhebungswirkung mit Rechtskraft der Bestätigung, Eintragung in Insolvenzdatei
§ 152b IO regelt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Abschluss des Sanierungsplans. Abs 1 bestimmt, dass bei Bestätigung des Sanierungsplans auch über die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters abzusprechen ist. Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzunehmen. Wenn der Sanierungsplan nicht anderes bestimmt, erhält der Schuldner wieder die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Die Aufhebung des Verfahrens und der Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung sind in der Insolvenzdatei anzumerken (§ 152b Abs 2 IO).