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8.3 Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei Zustimmung der Gläubiger oder Befriedigung der Gläubigeransprüche
§ 123b Abs 1 IO bestimmt, dass das Insolvenzverfahren aufzuheben ist, wenn nach Ablauf der Anmeldefrist alle Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und alle Massegläubiger der Aufhebung zustimmen. Wenn ein Insolvenzverfahren weder von den Gläubigern noch vom Schuldner länger gewünscht wird, so muss die Sinnhaftigkeit einer Fortführung des Verfahrens stark infrage gestellt werden, zumal der Zweck eines gerichtlichen Verfahrens gerade in der Herstellung des Rechtsfriedens besteht. Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es gem § 123b Abs 2 IO dann nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt worden ist oder wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagsfrist abgelaufen und die Klage spätestens an dem Tag, an dem die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, eingebracht worden ist (§ 123b Abs 2 IO). Irrelevant ist, ob der Schuldner die Forderung bestritten hat.