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Dokument-ID: 922295
8.5 Aufträge und Anträge des Schuldners
Gem § 26 Abs 1 IO erlischt ein vom Schuldner erteilter Auftrag mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Anträge, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner noch nicht angenommen worden sind, bleiben hingegen gemäß Abs 2 aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht. Gem Abs 3 ist der Insolvenzverwalter an Anträge des Schuldners, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht angenommen worden sind, nicht gebunden.