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Dokument-ID: 1052504
5.3.7 Ausgeschlossene Gläubiger
Übersicht
Gem § 58 IO können als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden:
- Die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus der Teilnahme am Verfahren erwachsen
- Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art
- Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen