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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7 Auskunftspflichten Dritter im Insolvenzverfahren und ihre Durchsetzung

Wer Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, in seinem Gewahrsam hat, ist, sobald er von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt, bei sonstiger Haftung für den durch sein Verschulden verursachten Schaden verpflichtet, dies dem Insolvenzverwalter anzuzeigen sowie die Verzeichnung und Abschätzung zu gestatten. Das Insolvenzgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahme erforderlichen Anordnungen treffen.

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