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8.6 Auswirkungen auf Aussonderungsrechte
Grundsätzlich werden zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits bestehende Aussonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Aussonderungsrecht bedeutet, dass sich in der Insolvenzmasse Sachen befinden, die dem Schuldner ganz oder zum Teil nicht gehören. Dazu kann es beispielsweise kommen, wenn der Verkäufer einer Sache diese an den Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauft hat. Ein weiterer Fall für einen Aussonderungsanspruch liegt dann vor, wenn der Schuldner eine Sache als Treuhänder für den deshalb aussonderungsberechtigten Treugeber hält.