© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 869406

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.14 Auswirkungen auf die Zwangsverwaltung

Gem § 12d IO erlischt die Zwangsverwaltung

  • eines Unternehmens,
  • einer Liegenschaft,
  • eines Superädifikats oder
  • eines Liegenschaftsanteils

mit Ablauf des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats. Wird das Insolvenzverfahren nach dem 15. Tag eines Monats eröffnet, so erlischt die Zwangsverwaltung hingegen erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.

Der Zweck des § 12d IO liegt darin, die Erträgnisse aus der Zwangsverwaltung nicht mehr dem betreibenden Gläubiger zu überlassen, sondern der Insolvenzmasse für eine Quotenzahlung verfügbar zu machen. Das mit § 12d IO angeordnete Erlöschen gilt für alle von dieser Bestimmung erfassten und noch aufrecht laufenden Zwangsverwaltungen unabhängig vom jeweiligen Stand des Exekutionsverfahrens. Erfasst sind alle Zwangsverwaltungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und noch nicht rechtskräftig eingestellt waren.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Insolvenzrecht in unserem Shop! Zum Shop