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Dokument-ID: 921909
1.2 Begriffsbestimmungen iSd EuInsVO 2015
Art 2 EuInsVO 2015 enthält eine Reihe von Begriffsbestimmungen für den Anwendungsbereich der EuInsVO 2015.
Gesamtverfahren
Gemäß Z 1 bezeichnet der Ausdruck „Gesamtverfahren“ ein Verfahren, an dem alle oder ein wesentlicher Teil der Gläubiger des Schuldners beteiligt sind, vorausgesetzt, dass im letzteren Fall das Verfahren nicht die Forderungen der Gläubiger berührt, die nicht daran beteiligt sind.