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10.2.4 Beispiele für fehlende Befriedigungstauglichkeit
Nicht befriedigungstauglich ist die Anfechtung einer pfandrechtlich überbelasteten Liegenschaft, sofern die Pfandrechte unanfechtbar sind. • [Fußnote: OGH 15.12.1999, 6 Ob 167/99y.] Befriedigungsuntauglich ist auch die Anfechtung eines Verzichts auf eine bis zum voraussichtlichen Ende des Insolvenzverfahrens nicht fällige Forderung des Schuldners. • [Fußnote: OGH 24.03.1988, 6 Ob 581/87.] Bloße Gutschriften auf dem Abgabenkonto (zB aus Umsatzsteuervoranmeldungen) sind – auch wenn sie von der Abgabenbehörde zur Verrechnung mit Steuerforderungen verwendet wurden – mangels Befriedigungstauglichkeit nicht nach den §§ 27 ff IO anfechtbar, weil sie dem Abgabenpflichtigen anders als Gutschriften keinen Anspruch auf Rückzahlung gewähren. • [Fußnote: OLG Wien RW0000468.]