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Dokument-ID: 920481
8.5 Bekanntmachung und Rechtswirkung der Aufhebung
Öffentliche Bekanntmachung und Verständigungen
§ 123 Abs 1 IO sieht vor, dass der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt zu machen ist. Die Folgen der Zustellung des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens treten aber bereits mit der Aufnahme in die Insolvenzdatei ein (Senoner in Konecny, Insolvenzgesetze, § 168 KO Rz 3). Der Eintritt der Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist in der Insolvenzdatei anzumerken.