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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4.2 Berichtstagsatzung

Zweck der Berichtstagsatzung, die längstens binnen 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens stattzufinden hat, ist die Entscheidung, ob das Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche fortgeführt oder geschlossen werden. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist aber das Verwertungsverbot des § 168 Abs 2 IO zu beachten. Der Masseverwalter hat jedenfalls über seine bisherigen Erhebungen und die Unternehmensfortführung zu berichten. Weiters hat der Masseverwalter zu berichten, ob der Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.

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