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Dokument-ID: 1233729
1.1.5 Besonderheiten im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung besteht für den Schuldner ein zu § 25 IO hinzutretendes weiteres besonderes Kündigungsrecht in so genannten einzuschränkenden Bereichen (OGH 7.5.2019, 10 ObS 32/19g). Dieses Recht steht dem Schuldner im ersten Monat nach der öffentlichen Bekanntgabe des Eröffnungsbeschlusses zu, wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Sanierungsplanes oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte.