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Dokument-ID: 1101667
5.2 Bestellung eines Insolvenzverwalters
Rechtliche Grundlagen
Steht dem Schuldner die Eigenverwaltung zu, ist gem § 190 Abs 1 IO kein Insolvenzverwalter zu bestellen.
Bei Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens auf Antrag eines Gläubigers nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit in einem Exekutionsverfahren ist ein Insolvenzverwalter nur zu bestellen, wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Entlohnung vorschussweise erlegt.