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1.2.9 Betriebspensionen in der Insolvenz des Arbeitgebers
Die Insolvenzentgeltsicherung für Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge ist – je nach zugrunde liegendem Instrument – unterschiedlich ausgestaltet. Der IEF hat die daraus resultierenden Forderungen insbesondere zur Wahrung seiner vorrangigen Befriedigungsrechte aus § 11 Abs 3 BPG zu betreiben. Neben Ansprüchen aus direkten Leistungszusagen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer besteht eine Sicherung nach dem IESG auch für aufgrund der Arbeitgeber-Insolvenz aushaftende unbeglichene Beiträge oder Prämienzahlungen und Nachschussverpflichtungen – diesfalls aber gegenüber der Pensionskasse bzw Versicherung.