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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.4.5 Beweislast des Insolvenzverwalters

Beweislast nach § 28 Z 1 IO

Der anfechtende Insolvenzverwalter hat zu beweisen,

  • die Rechtshandlung des Schuldners,
  • die dieser in den letzten zehn Jahren vor Verfahrenseröffnung vorgenommen hat,
  • die Eigenschaft des Anfechtungsgegners als „anderer Teil“,
  • die Benachteiligungsabsicht des Schuldners,
  • die Kenntnis derselben beim „anderen Teil“, und
  • die Befriedigungstauglichkeit muss behauptet und nachgewiesen werden.

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