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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.4 Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht

Gem § 121 Abs 1 IO gilt: „Der Insolvenzverwalter hat auf jedesmalige Anordnung des Insolvenzgerichts, spätestens aber bei Beendigung seiner Tätigkeit, diesem Rechnung zu legen und erforderlichen Falles einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten.“

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