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Dokument-ID: 1101666
5.1 Eigenverwaltung durch den Schuldner
Allgemeines
Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, wenn er kein Unternehmen betreibt und sofern das Insolvenzgericht nichts anderes bestimmt, grundsätzlich die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse unter Aufsicht des Insolvenzgerichts selbst zu, ohne dass ein Masseverwalter bestellt wird. Der Schuldner ist bei Eigenverwaltung zum Beispiel berechtigt, alle Postsendungen entgegenzunehmen; die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt.