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2.1 Einmahnung und Durchsetzung offener Forderungen
Untersuchungspflichten des Masseverwalters hinsichtlich Vermögenssituation
Der Masseverwalter hat die Pflicht, den Stand der Masse zu ermitteln und für die Sicherung der Aktiven zu sorgen. Hinzu kommt die Untersuchung der wirtschaftlichen Lage gemäß, der bisherigen Geschäftsführung und der Ursachen des Vermögensverfalls (§ 81a Abs 1 IO). Den Masseverwalter treffen folglich mit umfassende Untersuchungspflichten über die Vermögenssituation und die der Insolvenzeröffnung vorangegangene wirtschaftliche Entwicklung des Schuldners.
Auflistung offener Forderungen
Der Masseverwalter hat den Schuldner nach Verfahrenseröffnung aufzufordern, ihm eine Liste der offenen Posten zu übergeben. In weiterer Folge hat der Masseverwalter die offenen Forderungen einzumahnen und die Forderungen allenfalls klagsweise durchzusetzen. Der Masseverwalter muss aber zuvor prüfen, ob die Forderungen des Schuldners allenfalls zediert sind, und im Falle der Zession, ob diese rechtswirksam und vor allem anfechtungsfest erfolgt ist.