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1.6.1 Einrichtung und Vernetzung von Insolvenzregistern
Hintergrund für die Einrichtung von Insolvenzregistern
Um eine bessere Information der betroffenen Gläubiger und Gerichte zu gewährleisten und die Eröffnung von Parallelverfahren zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten gemäß Erwägungsgrund 76 verpflichtet werden, relevante Informationen in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen in einem öffentlich zugänglichen elektronischen Register bekannt zu machen. Um Gläubigern und Gerichten in anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf diese Informationen zu erleichtern, soll die EuInsVO 2015 die Vernetzung solcher Insolvenzregister über das Europäische Justizportal vorsehen. Den Mitgliedstaaten sollte es aber freistehen, relevante Informationen in verschiedenen Registern bekannt zu machen, und es sollte möglich sein, mehr als ein Register je Mitgliedstaat zu vernetzen.