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2.7 Entscheidung über die Unternehmensschließung oder -wiedereröffnung
Zur Schließung oder Wiedereröffnung des Unternehmens bedarf der Schuldner gem § 171 Abs 2 IO der Bewilligung durch das Insolvenzgericht. Damit unterscheidet sich das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung in diesem Punkt nicht vom Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und vom Konkursverfahren, denn auch in diesen Verfahren ist eine Bewilligung durch das Insolvenzgericht erforderlich. Primär ist der Schuldner in Eigenverwaltung zur Antragstellung berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet; doch kann eine Schließung auch über Antrag des Sanierungsverwalters erfolgen, zumal dieser die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen hat. Auch im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist eine Teilschließung möglich, wenn dies beispielsweise als Reorganisationsmaßnahmen notwendig sein sollte. Wird der Antrag nur vom Schuldner gestellt, so wird der Sanierungsverwalter zu einer Stellungnahme aufzufordern sein, ebenso im umgekehrten Fall der Schuldner, wenn der Antrag nur vom Sanierungsverwalter gestellt wird. Liegt Einvernehmen vor, so sollte der Antrag aus Vereinfachungsgründen gemeinsam gestellt werden.