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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.4 Entscheidung über die Unternehmensschließung

§ 171 Abs 2 IO bestimmt, dass die Schließung des Unternehmens nur mit Bewilligung des Insolvenzgerichts erfolgen darf. Die Voraussetzungen für die Unternehmensschließung ergeben sich aus § 115 IO. Antragslegitimiert ist primär der Schuldner. Aber auch der Sanierungsverwalter kann einen Schließungsantrag einbringen. • [Fußnote: Mohr, Sanierungsplan Rz 640.] 

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