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Dokument-ID: 973129
1.12.3 Entscheidung zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens
Allgemeines
Art 38 EuInsVO-2015 hat keine Vorgängerbestimmung in der EuInsVO. Mit dieser Bestimmung soll es zu einer besseren Koordinierung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren bereits in der Eröffnungsphase kommen und die Position des Hauptinsolvenzverwalters soll gestärkt werden.