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Dokument-ID: 1101663
3.3 Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ohne kostendeckendes Vermögen
Grundsätzlich ist das Vorhandensein eines kostendeckenden Vermögens Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Kostendeckendes Vermögen bedeutet, dass das Vermögen des Schuldners ausreichen muss, um zumindest die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken.