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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.1 Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Schuldner haben gem § 69 Abs 2 IO die Pflicht, bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Zahlungsunfähigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Als Orientierungshilfe lässt sich festhalten, dass Zahlungsunfähigkeit jedenfalls vorliegt, wenn die aktuell fälligen Verbindlichkeiten die aktuell verfügbaren Zahlungsmittel übersteigen und diese Deckungslücke mehr als 5 % der fälligen Schulden überschreitet (OGH 19.1.2011, 3 Ob 99/10w). Unterhalb dieser Schwelle können sich Schuldner durch voraussichtliche Wiedererlangung der Zahlungsunfähigkeit in den darauffolgenden drei Monaten freibeweisen.

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