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Dokument-ID: 1130627
5.6 Erstreckung der Sanierungsplantagsatzung
Gem § 148a Abs 1 IO kann die Sanierungsplantagsatzung erstreckt werden
- Z 1: im Fall des § 147 Abs 2 IO, dh, wenn nur eine der beiden für die Annahme erforderlichen Mehrheiten erreicht wurde,
- Z 2: wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen Vorschlag nicht zugelassen hat oder
- Z 3: wenn zu erwarten ist, dass die Erstreckung der Tagsatzung zur Annahme des Vorschlags führen wird.