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Dokument-ID: 1197556
5.2.2 Exkurs: Insolvenzrechtliche Anfechtung im Erb- und Privatstiftungsrecht
Nach den allgemeinen Grundsätzen gehört von Todes wegen erworbenes Vermögen der Insolvenzmasse an. Davon erfasst sind der Erwerb durch Erbschaft und Vermächtnis sowie die Schenkung auf den Todesfall. Auch der in § 4 Abs 2 IO nicht ausdrücklich genannte Pflichtteilsanspruch ist durch seine uneingeschränkte Pfändbarkeit massezugehörig. • [Fußnote: Schubert in Konecny/Schubert Insolvenzgesetze § 4 KO Rz 1.]