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5.4 Feststellung der Forderungen als Insolvenzforderungen
Erklärung des Schuldners über die Richtigkeit einer Forderung
Bei Eigenverwaltung hat der Schuldner gem § 188 Abs 1 IO in der Prüfungstagsatzung bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit abzugeben; Vorbehalte des Schuldners bei Abgabe dieser Erklärung sind unzulässig. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat das Gericht im Anmeldeverzeichnis anzumerken. Wenn der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung abgibt, gilt die Forderung als anerkannt. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat das Gericht in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen. Wenn der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung abgibt, so gilt die Forderung als anerkannt. Der Schuldner ist daher gut beraten, Forderungen, die er nicht anerkennen möchte, auch ausdrücklich in der Prüfungstagsatzung zu bestreiten.