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2.1 Feststellung der „offenkundigen Zahlungsunfähigkeit“ und dessen Folgen
Im Exekutionsverfahren besteht nunmehr die Möglichkeit, gem § 49a EO die offenkundige Zahlungsunfähigkeit der verpflichteten Partei (was natürliche wie auch juristische Personen gleichermaßen erfasst) festzustellen. Das Gesetz verpflichtet das Gericht dabei nicht zu einer regelmäßigen Prüfung der Vermögenslage des Schuldners, vielmehr wird sich die offenkundige Zahlungsunfähigkeit im Regelfall bei einem zur Ermittlung von beweglichem Vermögen stattfindenden Vollzug durch den Gerichtsvollzieher oder einen Verwalter herausstellen. Das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher oder der Verwalter, sofern dieser bestellt wurde) hat die Pfändung noch vorzunehmen (weil die endgültige Entscheidung über das Vorliegen der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit dem Exekutionsgericht obliegt), danach aber mit dem Vollzug innezuhalten, soweit nicht Vermögensobjekte zugunsten des betreibenden Gläubigers verpfändet worden sind oder gesetzliche Pfandrechte bestehen.