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Dokument-ID: 922319
3.3 Feststellungsprozess, Umgang mit bestrittenen Forderungen
Rechtsfolgen der Forderungsbestreitung
Sofern der Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger eine angemeldete Insolvenzforderung in der Prüfungstagsatzung bestreiten, verhindern sie dadurch deren Feststellung nach § 109 Abs 1 IO und die daran geknüpften Wirkungen.