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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.6 Forderungsanmeldung nach Betriebsübergang

Infolge eines Betriebsübergangs darf der Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Der rechtswidrig gekündigte Arbeitnehmer kann die Beendigung aber auch gegen sich gelten lassen und stattdessen beendigungsabhängige Ansprüche geltend machen. Kommt es danach zu einer Insolvenz, wirft dies das Problem auf, ob die Anmeldung von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren als Ausübung dieses Wahlrechts zu qualifizieren ist. Erschwerend kommt hinzu, dass das Vorliegen eines Betriebsübergangs oft strittig und daher schwer zu beurteilen sein kann.

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