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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6.2 Forderungsprüfung

§ 172 Abs 1 Z 2 IO bestimmt, dass die Prüfung der angemeldeten Insolvenzforderungen dem Sanierungsverwalter obliegt. Dieser hat daher auch die von § 105 IO geforderte Prüfungserklärung abzugeben. Der Sanierungsverwalter ist im Zusammenhang mit der Forderungsprüfung dem Masseverwalter gleichgestellt. Auch ein allfällig gem § 110 IO erforderliches Feststellungsverfahren fällt in die Zuständigkeit des Sanierungsverwalters, mE aber nur bis zur Beendigung des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung durch Bestätigung des Sanierungsplans.

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