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Dokument-ID: 1250324
8.8 Geltendmachung von Unterhaltsforderungen in der Insolvenz
Rückständiger Unterhalt – rechtliche Einordnung
Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen Insolvenzforderungen dar. Bei Eintritt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem Beginn des Monats ist der für diesen Monat fällig gewordene Unterhaltsbetrag zur Gänze Insolvenzforderung, wie Alimente wenigstens einen Monat im Vorhinein bezahlt werden.