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3.4 Gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans
Der Sanierungsplan bedarf gem § 152 Abs 1 IO der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Wenn der Sanierungsplan bestätigt wird, dann hat der Beschluss dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben. Der Beschluss über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen und allen Insolvenzgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Gegen den Beschluss ist weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Wiederaufnahmsklage zulässig. Dem Sanierungsplan kann nur in seiner Gänze die Bestätigung erteilt oder versagt werden, dh, das Gericht darf an seinem Inhalt keine Veränderung vornehmen. • [Fußnote: OGH SZ 9/151.]