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Dokument-ID: 1101652
1.6.2 Gerichtliche Überprüfung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan
Prüfung des Restrukturierungsplans
Das Gericht hat nach Vorlage des Restrukturierungsplans die Vollständigkeit der Angaben nach § 27 Abs 2 ReO, die Begründung nach § 27 Abs 2 Z 6 und 8 ReO, die Sachgemäßheit der Bildung der Gläubigerklassen und die Sachgemäßheit der Auswahl der betroffenen Gläubiger zu prüfen. Mit der Überprüfung der bedingten Fortbestehensprognose nach § 27 Abs 2 Z 8 ReO kann das Gericht den Restrukturierungsbeauftragten oder einen Sachverständigen beauftragen.