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Barbara Pogacar - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.16.4 Gerichtszuständigkeit

Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

Gem § 43 Abs 5 IO ist ausschließlich das Insolvenzgericht für die Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsansprüche zuständig.

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