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Dokument-ID: 1010617
5.3.10 Gläubigerausschuss
Bestellung des Gläubigerausschusses
Das Insolvenzgericht hat dem Insolvenzverwalter von Amts wegen oder über Antrag einen Gläubigerausschuss zur Seite zu stellen. Der Gläubigerausschuss besteht aus drei bis sieben Mitgliedern und ist gem § 88 IO dann zu bestellen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen lassen. Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können nicht nur Gläubiger, sondern auch andere physische und juristische Personen bestellt werden.