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6.4.6 Gruppenbesteuerung
Liegen die Voraussetzungen gem § 9 KStG und § 24a KStG vor, kann die Begünstigung Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden. Dazu müssen die künftigen Gruppenmitglieder und der künftige Gruppenträger gem § 9 Abs 8 KStG einen Gruppenantrag an das zuständige Finanzamt stellen. Der Gruppenträger kann gem § 9 Abs 3 KStG im Wesentlichen eine unbeschränkt oder eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat sein.