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6 Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der Krise/im Insolvenzfall
Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Gläubigern
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Eine Außenhaftung des Organs käme unter anderem aber bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, bei gegen Gesellschaftsgläubiger gerichteten strafbaren Handlungen, bei der schulhaften Verletzung von im Interesse von Gesellschaftsgläubigern bestehenden sonstigen Schutzgesetzen oder bei einem Eingriff in ihre absolut geschützten Rechte in Betracht. Für die Nichteinhaltung von bloß die Gesellschaft treffenden vertraglichen Pflichten haftet der Geschäftsführer dem Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich nicht, weil eine Außenhaftung des Organs stets die Verletzung eigener und nicht nur die Gesellschaft treffender Pflichten voraussetzt. Ein Eingriff in das absolut geschützte Eigentum kann nur dann eine Haftung des Geschäftsführers begründen, wenn ihm ein Verstoß gegen ihn selbst und nicht nur die Gesellschaft treffende Pflichten vorzuwerfen wäre. • [Fußnote: OGH 29.4.2025, 1 Ob 53/25p.]
Ansprüche nach § 25 GmbHG
Der Masseverwalter ist berechtigt, Schadenersatzansprüche der im Konkurs befindlichen GmbH gegen ihre Geschäftsführer nach § 25 GmbHG zu erheben. • [Fußnote: OGH, 29.04.1998, ecolex 1998, 772 = ZIK 1999, 36.] Es bedarf keiner Beschlussfassung der Gesellschafter gem § 35 Abs 1 GmbHG. Auf Delikt beruhende Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen Organe der Gesellschaft sind hingegen kein Massevermögen. • [Fußnote: OGH 6 Ob 72/06s, ÖBA 2007/1430, 654.]