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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.5 Haftung gem § 9 BAO

Gem § 9 Abs 1 BAO gilt: „Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.“

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